3.3. Wie das vorliegende Strafverfahren (insbesondere mit erstinstanzlicher Verurteilung der Beschuldigten in Bezug auf den Sachverhalt mit der Kollision) sowie die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beschuldigten und C._____ in Bezug auf die Schuldfrage der Unfallverursachung (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2 f. S. 15 ff., act. 12 Ziff. 25, act. 24 Ziff. 34) zeigen, kamen beide Unfallbeteiligte als Schädiger und Geschädigter in Betracht und hatten somit die in Art. 51 Abs. 3 SVG statuierte Pflicht, ihren Namen und ihre Adresse dem anderen anzugeben oder wenn dies nicht möglich gewesen wäre, unverzüglich die Polizei zu verständigen.