3.2. Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt. Ist bei einem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Kommen, wie etwa bei einer Streifkollision, beide Beteiligten als Schädiger und Geschädigter in Betracht, hat die Bekanntgabe von Name und Adresse beidseitig zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.2.2).