Die Beschuldigte bringt dagegen vor, sie habe den Unfall nicht schuldhaft verursacht, weshalb sie keine Meldepflicht gehabt habe. Weiter legt sie dar, dass der Unfallgegner sich geweigert habe, am Unfallort die Personalien auszutauschen und vorgeschlagen habe, weiterzufahren. Sie habe an der nächstmöglichen sicheren Stelle angehalten, der Unfallgegner sei ihr aber -9- nicht gefolgt. Bei dieser Ausgangslage könne ihr kein pflichtwidriges Verhalten nach Unfall angelastet werden (Berufungsbegründung S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft verweist in der Berufungsantwort auf die Erwägungen der Vorinstanz.