Das Verhalten der Beschuldigten sei zudem durchaus als Mitursache für die Kollision zu betrachten. Nicht entscheidend sei, dass die Beschuldigte sich mangels Kenntnis des Nummernschilds von C._____ gefragt habe, ob sich das Dazuholen der Polizei lohne, denn das Gesetz sehe gerade in solchen Fällen den unverzüglichen Beizug der Polizei vor (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.2 S. 17 f.). Die Beschuldigte sei sich bewusst gewesen oder habe zumindest in Kauf genommen, dass sie nach der Kollision die Polizei hätte verständigen müssen und ein gegenseitig pflichtwidriges Verhalten vorliege (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.3 S. 18).