3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass kein Austausch von Personalien habe stattfinden können und die Beschuldigte die Polizei nicht informiert habe (vorinstanzliches Urteil E. 5.3 S. 16). Damit habe sie sich im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG strafbar gemacht. Denn auch derjenige, der bloss annehme oder annehmen müsse, er habe den Unfall verursacht, treffe eine Meldepflicht, wobei die Beschuldigte in diesem Moment des Unfalls die Schuldfrage betreffend die Kollision nicht habe abschliessend und objektiv abklären können. Das Verhalten der Beschuldigten sei zudem durchaus als Mitursache für die Kollision zu betrachten.