_ hergestellt, nachdem dieses knapp vor ihr in den Kreisel eingebogen ist. Mit Blick darauf ist auch nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Kollision durch rasches Reagieren auf das Bremsmanöver von C._____ hätte verhindern können. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet und sie ist vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit freizusprechen. 3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG verurteilt hat.