Die Auffahrkollision ist aufgrund des Dargelegten und entgegen der Vorinstanz somit im Wesentlichen auf das für die Beschuldigte nicht vorhersehbare, grundlose starke Bremsen von C._____ zurückzuführen. Eine mangelnde Unvorsichtigkeit der Beschuldigten ist nicht nachgewiesen. Gestützt auf den Anklagesachverhalt kann ihr nicht vorgehalten werden, sie habe ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst oder sie habe keinen ungenügenden Abstand zum Fahrzeug von C._____ hergestellt, nachdem dieses knapp vor ihr in den Kreisel eingebogen ist.