Soweit C._____ geltend macht, er habe nicht nur wegen seines Ärgers über das Nichtabbiegen und Hupen der Beschuldigten gebremst, sondern auch weil er sich ein wenig erschrocken habe (vgl. act. 11 Ziff. 16, act. 98), ist dies als unglaubhafte Schutzbehauptung einzustufen. Da die Verkehrssituation kein starkes Bremsen bis zum Stillstand durch C._____ erfordert hat, durfte die Beschuldigte darauf vertrauen, dass das voranfahrende Fahrzeug auch kein solches Manöver vornimmt. -8-