Gestützt auf die Zeugenaussage von D._____ vom 30. November 2022, welcher bei der Kollision ein Fahrgast von C._____(Uber-Fahrer) war (act. 65 Ziff. 6 f.), ist festzustellen, dass es aufgrund der Verkehrssituation für C._____ keinen Anlass gab, nach dem Hupen der Beschuldigten stark zu bremsen (D._____: «[…] Dann regte sich unser Fahrer auf, dass diese hupt und bremste» [act. 65 Ziff. 10]; «Weil sie hupte. Sonst kann ich mir es [das relativ starke Bremsen] nicht erklären» [Act. 66 Ziff. 14]). Soweit C._____ geltend macht, er habe nicht nur wegen seines Ärgers über das Nichtabbiegen und Hupen der Beschuldigten gebremst, sondern auch weil er sich ein wenig erschrocken habe (vgl. act.