12 Abs. 2 VRV). Die Vorinstanz hat rechtsfehlerhaft entschieden, indem sie den Grund für das starke Bremsmanöver durch C._____ offengelassen hat und der Beschuldigten auf dieser Sachverhaltsgrundlage eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verwehrte (vgl. BGE 141 II 14 E. 1.6).