Dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die eine Rechtsfrage betrifft und daher vom Obergericht hier frei zu überprüfen ist (BGE 143 II 661 E. 7.1; 142 IV 237 E. 1.5.2), kann nicht gefolgt werden. Es kommt häufiger vor, dass einem Autofahrer der Vortritt genommen wird und dieser den Verstoss dem anderen durch Hupen anzeigt. Der hupende Autofahrer muss in der Folge regelmässig jedoch nicht damit rechnen, dass der andere Fahrzeuglenker ohne objektiven Grund, nur weil er sich über das Hupen ärgert, verkehrswidrig stark bremsen wird.