2.2.4. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschuldigte habe ein Fehlverhalten von C._____ bemerkt, weil er ihr bei seinem Einfahren in den Kreisel den Vortritt genommen und sie daraufhin gehupt habe. Die Vorinstanz schloss aufgrund dessen, die Beschuldigte können sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (vorinstanzliches Urteil S. 11). In anderen Worten ausgedrückt und im vorliegenden Kontext schloss die Vorinstanz somit, die Beschuldigte habe in der Folge (nach der Verletzung ihres Vortrittsrechts) damit rechnen müssen, C._____ werde sich weiter und in anderer Hinsicht verkehrsregelwidrig verhalten (u.a. brüskes Bremsen).