Solche Umstände dürfen daher für die Begründung eines Schuldspruchs der Beschuldigten nicht herangezogen werden. Die Begründung der Vorinstanz, die Beschuldigte hätte langsamer in den Kreisel fahren müssen (vorinstanzliches Urteil S. 14), verletzt somit den Anklagegrundsatz, denn der Beschuldigten wurde nicht vorgeworfen, sie habe ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. -7-