Der Beschuldigten wird darin jedoch weder vorgeworfen, dass sie im oder vor dem Kreisel geblinkt habe, ohne dann abzubiegen noch, dass sie im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst habe, noch, dass sie einen ungenügenden Abstand zum vor ihr in den Kreisel einfahrenden Fahrzeug hergestellt habe. Solche Umstände dürfen daher für die Begründung eines Schuldspruchs der Beschuldigten nicht herangezogen werden.