350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 S. 421 mit Hinweisen). 2.2.3. Im Strafbefehl vom 25. August 2022, der hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten vorgehalten, sie sei pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG gewesen. Der Beschuldigten wird darin jedoch weder vorgeworfen, dass sie im oder vor dem Kreisel geblinkt habe, ohne dann abzubiegen noch, dass sie im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst habe, noch, dass sie einen ungenügenden Abstand zum vor ihr in den Kreisel einfahrenden Fahrzeug hergestellt habe.