Warum der Unfallgegner gebremst habe, sei für die Frage, ob die Beschuldigte ihr Fahrzeug so beherrscht habe, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachgekommen sei, irrelevant. Die Gefahr, welche sich vorliegend realisiert habe, sei bei einem Kreisverkehr nicht unüblich. Die Beschuldigte hätte mit einem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechnen müssen (Berufungsantwort S. 1 f.).