Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Beschuldigte, welcher das Fahrverhalten des Unfallgegners bereits aufgefallen sei, könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie hätte genügend Zeit gehabt, um einen genügenden Abstand sicherzustellen und die Geschwindigkeit der Situation anzupassen, wobei ein langsameres Einfahren in den Kreisel bereits geboten gewesen wäre. Hätte die Beschuldigte ihre Vorsichtspflichten nicht missachtet, wäre ein Unfall vermeidbar gewesen. Warum der Unfallgegner gebremst habe, sei für die Frage, ob die Beschuldigte ihr Fahrzeug so beherrscht habe, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachgekommen sei, irrelevant.