Mangels Vorhersehbarkeit habe ein Freispruch zu erfolgen. Zudem sei die Kollision auch nicht vermeidbar gewesen, nachdem der andere Lenker ihr den Vortritt genommen, unmittelbar vor sie hingefahren und abrupt bis zum Stillstand gebremst habe (Berufungsbegründung S. 4-7 Rz. 9 ff.).