Die Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Vorinstanz berücksichtigt habe, dass sie – was im Übrigen auch nicht erstellt sei – geblinkt habe. Insofern hätte ihr entgegen dem angefochtenen Urteil die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht verweigert werden dürfen (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 5 ff.). Weiter verkenne die Vorinstanz, dass es massgebend sei, ob ein Lenker einen Schikanestopp vollziehe oder verkehrsbedingt bremse. Sie habe nicht mit einem rücksichtslos agierenden Lenker rechnen müssen. Dieses krass regelwidrige Verhalten stelle die unmittelbarste und einzige Ursache der Auffahrkollision dar. Mangels Vorhersehbarkeit habe ein Freispruch zu erfolgen.