Zum subjektiven Tatbestand (Fahrlässigkeit) erwog die Vorinstanz, dass auch das Verhalten von C._____ nicht den Verkehrsregeln entsprochen haben dürfte, dies jedoch keine unvorhersehbare Situation darstelle; zumal es viele Leute gehabt habe, die von einem Fest gekommen seien. Das offenbar hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung damit, dass C._____ nicht aus dem Nichts aufgetaucht sei, hätte die Beschuldigte verpflichtet, ihr Fahrverhalten den Umständen anzupassen. Bei pflichtgemässem Verhalten (langsamer in den Kreisel fahren) wäre die Kollision vermeidbar gewesen (vorinstanzliches Urteil S. 14). -5-