Die Beschuldigte habe ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stillstand bringen könne, obwohl sie C._____ vor dessen Einfahrt in den Kreisel gesehen hatte und hätte erkennen müssen, dass dieser vor der Einfahrt in den Kreisel nicht anhalten werde und es im Kreisel zu einer Situation mit wenig Abstand kommen könnte. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stillstand gebracht habe, sei es zur Kollision im Kreisel gekommen. Der objektive Tatbestand sei erfüllt (vorinstanzliches Urteil S. 11 f.). Zum subjektiven Tatbestand (Fahrlässigkeit) erwog die Vorinstanz, dass auch das Verhalten von C.___