2.1. Dazu stellte die Vorinstanz fest und erwog, die Beschuldigte habe bei der Einfahrt in den Kreisverkehr rechts geblinkt (ohne dann abzubiegen) und habe dann gehupt, als C._____ einfach vor ihr in den Kreisel hineingefahren sei. Sie habe somit ein Fehlverhalten von C._____ erkannt, weshalb sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne. Dass C._____ nach dem Hupen – ob aus Schikane oder einem anderen Grund – relativ stark gebremst habe, sei in Bezug auf das Verhalten der Beschuldigten irrelevant, da sie jederzeit in der Lage sein müsse, adäquat auf eine Situation zu reagieren. Die Beschuldigte habe ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stillstand bringen könne,