2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG verurteilt hat.