1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden ausschliesslich Übertretungen, d.h. mit Busse bedrohte Straftaten (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).