Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig und verurteile sie zu einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2024 hat die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und beantragt, sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. 2.2. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 2.3. Die Beschuldigte reichte am 17. Juni 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein.