Im Rahmen der Auffahrkollision vom 5. Juni 2022 in 5242 Lupfig (vgl. Ziff. 1) entstand Sachschaden an beiden beteiligten Personenwagen. Obwohl die beschuldigte Person aufgrund der Auffahrkollision zumindest damit rechnen musste, dass am Personenwagen von C._____ ebenfalls Sachschaden entstanden war und sie wusste, dass man im Falle eines Unfalles anhalten und der anderen involvierten Partei zumindest seine Personalien bekannt geben muss, setzte sie ihre Fahrt im Anschluss an die Auffahrkollision ohne anzuhalten und damit ohne Angabe ihrer Personalien fort.