2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG Die beschuldigte Person hat bei einem Unfall mit Sachschaden vorsätzlich ihre Pflichten gemäss Strassenverkehrsgesetz verletzt, indem sie weder ihre Personalien angegeben noch das Eintreffen der Polizei abgewartet hat.