Die beschuldigte Person hat aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit pflichtwidrig unvorsichtig ihren Personenwagen nicht beherrscht und ist deshalb mit dem voranfahrenden Fahrzeug kollidiert. Die beschuldigte Person hätte das Fahrzeug durch ausreichende Aufmerksamkeit beherrschen und damit die anschliessende Auffahrkollision verhindern können.