1. Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG Die beschuldigte Person hat fahrlässig die Verkehrsregeln verletzt, indem sie das Fahrzeug infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht beherrschte.