Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.106 (ST.2022.102; STA.2022.3173) Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1999, von Therwil, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Weltert, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 25. August 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe. Ihr wurde Folgendes vorgeworfen: 1. Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG Die beschuldigte Person hat fahrlässig die Verkehrsregeln verletzt, indem sie das Fahrzeug infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht beherrschte. Die beschuldigte Person lenkte ihren Personenwagen Renault Clio mit den Kontrollschildern […] (Halter: B._____ GmbH, Q-Strasse, R._____) am 5. Juni 2022 um 02:00 Uhr auf der Birrfeldstrasse, Strassennummer K399 in 5242 Lupfig von der Lenzburgerstrasse herkommend in den Kreisverkehrsplatz, als zeitgleich C._____ mit seinem Personenwagen Toyota Prius mit den Kontrollschildern […] von der Birrfeldstrasse herkommend, Fahrtrichtung Lupfig, vor ihr ebenfalls in den Kreisverkehrsplatz fuhr. Aufgrund dieses Manövers hupte die beschuldigte Person, weshalb der nun vor ihr fahrende C._____ seinen Personenwagen abbremste, in dessen Folge die beschuldigte Person aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit dessen Heck kollidierte. Dabei entstand an ihrem Fahrzeug ein Sachschaden von ca. CHF 4‘000.00; am Fahrzeug von C._____ entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 1‘000.00. Verletzt wurde niemand. Die beschuldigte Person hat aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit pflichtwidrig unvorsichtig ihren Personenwagen nicht beherrscht und ist deshalb mit dem voranfahrenden Fahrzeug kollidiert. Die beschuldigte Person hätte das Fahrzeug durch ausreichende Aufmerksamkeit beherrschen und damit die anschliessende Auffahrkollision verhindern können. 2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG Die beschuldigte Person hat bei einem Unfall mit Sachschaden vorsätzlich ihre Pflichten gemäss Strassenverkehrsgesetz verletzt, indem sie weder ihre Personalien angegeben noch das Eintreffen der Polizei abgewartet hat. Im Rahmen der Auffahrkollision vom 5. Juni 2022 in 5242 Lupfig (vgl. Ziff. 1) entstand Sachschaden an beiden beteiligten Personenwagen. Obwohl die beschuldigte Person aufgrund der Auffahrkollision zumindest damit rechnen musste, dass am Personenwagen von C._____ ebenfalls Sachschaden entstanden war und sie wusste, dass man im Falle eines Unfalles anhalten und der anderen involvierten Partei zumindest seine Personalien bekannt geben muss, setzte sie ihre Fahrt im Anschluss an die Auffahrkollision ohne anzuhalten und damit ohne Angabe ihrer Personalien fort. Sie nahm dadurch das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall zumindest billigend in Kauf. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg sprach die Beschuldigte auf Einsprache hin mit Urteil vom 12. Juni 2023 der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 -3- Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig und verurteile sie zu einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2024 hat die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und beantragt, sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. 2.2. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 2.3. Die Beschuldigte reichte am 17. Juni 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 14. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 2.5. Die Beschuldigte reichte am 20. Juni 2024 eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden ausschliesslich Übertretungen, d.h. mit Busse bedrohte Straftaten (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf -4- Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhalts- feststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweis- würdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG verurteilt hat. 2.1. Dazu stellte die Vorinstanz fest und erwog, die Beschuldigte habe bei der Einfahrt in den Kreisverkehr rechts geblinkt (ohne dann abzubiegen) und habe dann gehupt, als C._____ einfach vor ihr in den Kreisel hineingefahren sei. Sie habe somit ein Fehlverhalten von C._____ erkannt, weshalb sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne. Dass C._____ nach dem Hupen – ob aus Schikane oder einem anderen Grund – relativ stark gebremst habe, sei in Bezug auf das Verhalten der Beschuldigten irrelevant, da sie jederzeit in der Lage sein müsse, adäquat auf eine Situation zu reagieren. Die Beschuldigte habe ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stillstand bringen könne, obwohl sie C._____ vor dessen Einfahrt in den Kreisel gesehen hatte und hätte erkennen müssen, dass dieser vor der Einfahrt in den Kreisel nicht anhalten werde und es im Kreisel zu einer Situation mit wenig Abstand kommen könnte. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stillstand gebracht habe, sei es zur Kollision im Kreisel gekommen. Der objektive Tatbestand sei erfüllt (vorinstanzliches Urteil S. 11 f.). Zum subjektiven Tatbestand (Fahrlässigkeit) erwog die Vorinstanz, dass auch das Verhalten von C._____ nicht den Verkehrsregeln entsprochen haben dürfte, dies jedoch keine unvorhersehbare Situation darstelle; zumal es viele Leute gehabt habe, die von einem Fest gekommen seien. Das offenbar hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung damit, dass C._____ nicht aus dem Nichts aufgetaucht sei, hätte die Beschuldigte verpflichtet, ihr Fahrverhalten den Umständen anzupassen. Bei pflichtgemässem Verhalten (langsamer in den Kreisel fahren) wäre die Kollision vermeidbar gewesen (vorinstanzliches Urteil S. 14). -5- Die Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Vorinstanz berücksichtigt habe, dass sie – was im Übrigen auch nicht erstellt sei – geblinkt habe. Insofern hätte ihr entgegen dem angefochtenen Urteil die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht verweigert werden dürfen (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 5 ff.). Weiter verkenne die Vorinstanz, dass es massgebend sei, ob ein Lenker einen Schikanestopp vollziehe oder verkehrsbedingt bremse. Sie habe nicht mit einem rücksichtslos agierenden Lenker rechnen müssen. Dieses krass regelwidrige Verhalten stelle die unmittelbarste und einzige Ursache der Auffahrkollision dar. Mangels Vorhersehbarkeit habe ein Freispruch zu erfolgen. Zudem sei die Kollision auch nicht vermeidbar gewesen, nachdem der andere Lenker ihr den Vortritt genommen, unmittelbar vor sie hingefahren und abrupt bis zum Stillstand gebremst habe (Berufungsbegründung S. 4-7 Rz. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Beschuldigte, welcher das Fahrverhalten des Unfallgegners bereits aufgefallen sei, könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie hätte genügend Zeit gehabt, um einen genügenden Abstand sicherzustellen und die Geschwindigkeit der Situation anzupassen, wobei ein langsameres Einfahren in den Kreisel bereits geboten gewesen wäre. Hätte die Beschuldigte ihre Vorsichts- pflichten nicht missachtet, wäre ein Unfall vermeidbar gewesen. Warum der Unfallgegner gebremst habe, sei für die Frage, ob die Beschuldigte ihr Fahrzeug so beherrscht habe, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachgekommen sei, irrelevant. Die Gefahr, welche sich vorliegend realisiert habe, sei bei einem Kreisverkehr nicht unüblich. Die Beschuldigte hätte mit einem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechnen müssen (Berufungsantwort S. 1 f.). 2.2. 2.2.1. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). -6- 2.2.2. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 147 IV 439 E. 7.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichts- verhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 S. 421 mit Hinweisen). 2.2.3. Im Strafbefehl vom 25. August 2022, der hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten vorgehalten, sie sei pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG gewesen. Der Beschuldigten wird darin jedoch weder vorgeworfen, dass sie im oder vor dem Kreisel geblinkt habe, ohne dann abzubiegen noch, dass sie im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst habe, noch, dass sie einen ungenügenden Abstand zum vor ihr in den Kreisel einfahrenden Fahrzeug hergestellt habe. Solche Umstände dürfen daher für die Begründung eines Schuldspruchs der Beschuldigten nicht herangezogen werden. Die Begründung der Vorinstanz, die Beschuldigte hätte langsamer in den Kreisel fahren müssen (vorinstanzliches Urteil S. 14), verletzt somit den Anklagegrundsatz, denn der Beschuldigten wurde nicht vorgeworfen, sie habe ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. -7- 2.2.4. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschuldigte habe ein Fehlverhalten von C._____ bemerkt, weil er ihr bei seinem Einfahren in den Kreisel den Vortritt genommen und sie daraufhin gehupt habe. Die Vorinstanz schloss aufgrund dessen, die Beschuldigte können sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (vorinstanzliches Urteil S. 11). In anderen Worten ausgedrückt und im vorliegenden Kontext schloss die Vorinstanz somit, die Beschuldigte habe in der Folge (nach der Verletzung ihres Vortrittsrechts) damit rechnen müssen, C._____ werde sich weiter und in anderer Hinsicht verkehrsregelwidrig verhalten (u.a. brüskes Bremsen). Dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die eine Rechtsfrage betrifft und daher vom Obergericht hier frei zu überprüfen ist (BGE 143 II 661 E. 7.1; 142 IV 237 E. 1.5.2), kann nicht gefolgt werden. Es kommt häufiger vor, dass einem Autofahrer der Vortritt genommen wird und dieser den Verstoss dem anderen durch Hupen anzeigt. Der hupende Autofahrer muss in der Folge regelmässig jedoch nicht damit rechnen, dass der andere Fahrzeuglenker ohne objektiven Grund, nur weil er sich über das Hupen ärgert, verkehrswidrig stark bremsen wird. Es ist zu beachten, dass jeder Fahrzeuglenker sich im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Will der Fahrzeugführer anhalten, hat er nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, wobei brüskes Bremsen und Halten nur gestattet sind, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Vorinstanz hat rechtsfehlerhaft entschieden, indem sie den Grund für das starke Bremsmanöver durch C._____ offengelassen hat und der Beschuldigten auf dieser Sachverhaltsgrundlage eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verwehrte (vgl. BGE 141 II 14 E. 1.6). Gestützt auf die Zeugenaussage von D._____ vom 30. November 2022, welcher bei der Kollision ein Fahrgast von C._____(Uber-Fahrer) war (act. 65 Ziff. 6 f.), ist festzustellen, dass es aufgrund der Verkehrssituation für C._____ keinen Anlass gab, nach dem Hupen der Beschuldigten stark zu bremsen (D._____: «[…] Dann regte sich unser Fahrer auf, dass diese hupt und bremste» [act. 65 Ziff. 10]; «Weil sie hupte. Sonst kann ich mir es [das relativ starke Bremsen] nicht erklären» [Act. 66 Ziff. 14]). Soweit C._____ geltend macht, er habe nicht nur wegen seines Ärgers über das Nichtabbiegen und Hupen der Beschuldigten gebremst, sondern auch weil er sich ein wenig erschrocken habe (vgl. act. 11 Ziff. 16, act. 98), ist dies als unglaubhafte Schutzbehauptung einzustufen. Da die Verkehrssituation kein starkes Bremsen bis zum Stillstand durch C._____ erfordert hat, durfte die Beschuldigte darauf vertrauen, dass das voranfahrende Fahrzeug auch kein solches Manöver vornimmt. -8- Die Auffahrkollision ist aufgrund des Dargelegten und entgegen der Vorinstanz somit im Wesentlichen auf das für die Beschuldigte nicht vorhersehbare, grundlose starke Bremsen von C._____ zurückzuführen. Eine mangelnde Unvorsichtigkeit der Beschuldigten ist nicht nachgewiesen. Gestützt auf den Anklagesachverhalt kann ihr nicht vorgehalten werden, sie habe ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst oder sie habe keinen ungenügenden Abstand zum Fahrzeug von C._____ hergestellt, nachdem dieses knapp vor ihr in den Kreisel eingebogen ist. Mit Blick darauf ist auch nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Kollision durch rasches Reagieren auf das Bremsmanöver von C._____ hätte verhindern können. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet und sie ist vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit freizusprechen. 3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG verurteilt hat. 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass kein Austausch von Personalien habe stattfinden können und die Beschuldigte die Polizei nicht informiert habe (vorinstanzliches Urteil E. 5.3 S. 16). Damit habe sie sich im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG strafbar gemacht. Denn auch derjenige, der bloss annehme oder annehmen müsse, er habe den Unfall verursacht, treffe eine Meldepflicht, wobei die Beschuldigte in diesem Moment des Unfalls die Schuldfrage betreffend die Kollision nicht habe abschliessend und objektiv abklären können. Das Verhalten der Beschuldigten sei zudem durchaus als Mitursache für die Kollision zu betrachten. Nicht entscheidend sei, dass die Beschuldigte sich mangels Kenntnis des Nummernschilds von C._____ gefragt habe, ob sich das Dazuholen der Polizei lohne, denn das Gesetz sehe gerade in solchen Fällen den unverzüglichen Beizug der Polizei vor (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.2 S. 17 f.). Die Beschuldigte sei sich bewusst gewesen oder habe zumindest in Kauf genommen, dass sie nach der Kollision die Polizei hätte verständigen müssen und ein gegenseitig pflichtwidriges Verhalten vorliege (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.3 S. 18). Die Beschuldigte bringt dagegen vor, sie habe den Unfall nicht schuldhaft verursacht, weshalb sie keine Meldepflicht gehabt habe. Weiter legt sie dar, dass der Unfallgegner sich geweigert habe, am Unfallort die Personalien auszutauschen und vorgeschlagen habe, weiterzufahren. Sie habe an der nächstmöglichen sicheren Stelle angehalten, der Unfallgegner sei ihr aber -9- nicht gefolgt. Bei dieser Ausgangslage könne ihr kein pflichtwidriges Verhalten nach Unfall angelastet werden (Berufungsbegründung S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft verweist in der Berufungsantwort auf die Erwägungen der Vorinstanz. 3.2. Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt. Ist bei einem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Kommen, wie etwa bei einer Streifkollision, beide Beteiligten als Schädiger und Geschädigter in Betracht, hat die Bekanntgabe von Name und Adresse beidseitig zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.2.2). 3.3. Wie das vorliegende Strafverfahren (insbesondere mit erstinstanzlicher Verurteilung der Beschuldigten in Bezug auf den Sachverhalt mit der Kollision) sowie die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beschuldigten und C._____ in Bezug auf die Schuldfrage der Unfallverursachung (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2 f. S. 15 ff., act. 12 Ziff. 25, act. 24 Ziff. 34) zeigen, kamen beide Unfallbeteiligte als Schädiger und Geschädigter in Betracht und hatten somit die in Art. 51 Abs. 3 SVG statuierte Pflicht, ihren Namen und ihre Adresse dem anderen anzugeben oder wenn dies nicht möglich gewesen wäre, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die Einwendungen der Beschuldigten, sie habe den Unfall nicht schuldhaft verursacht und der Unfallgegner habe den Austausch von Name und Adresse verhindert, zielen somit an der Sache vorbei. Massgebend ist nicht die abschliessende rechtliche Aufarbeitung eines Unfalls, sondern ob die Beschuldigte aus damaliger Sicht der Parteien (auch) als Schädigerin in Betracht kam. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG ist rechtens und zu bestätigen. 4. Die Vorinstanz erkannte betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall auf eine Busse von Fr. 500.00 sowie bei Nichtbezahlung der Busse auf eine Ersatzfreiheitsstrafe basierend auf einem Umwandlungssatz von Fr. 30.00 (vorinstanzliches Urteil E. 7.1 f. S. 19 f.). Für den Fall der (teilweisen) Abweisung der Berufung hat die Beschuldigte keine Rügen vorgebracht. Es kann deshalb hinsichtlich der Strafzumessung zur Busse wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 10 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte erwirkt mit der Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als dass sie vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges freigesprochen wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist hingegen zu bestätigen. Dies hat zur Folge, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 700.00 auf Fr. 500.00 zu reduzieren ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Hälfte der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD, vgl. auch § 29 GebührD) aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte Anspruch auf die Hälfte einer nach dem Anwaltstarif festgelegten Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 9 AnwT; § 13 AnwT), wobei der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Abzustellen ist grundsätzlich auf den mit der Kostennote vom 17. Juni 2024 ausgewiesenen Aufwand für den Zeitraum nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 12. Juni 2023 von 11 Stunden aus. Hinzu kommt ein nicht bezifferter Aufwand für die Eingabe vom 20. Juni 2024. Jedoch bedarf der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 280.00 einer Korrektur: Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz bei freigewählter Verteidigung in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Vorliegend handelt es sich weder um einen besonders einfachen noch um einen schwierigen Fall, weshalb der Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zur Anwendung gelangt. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Daraus resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'000.00, davon ist die Hälfte, mithin Fr. 1'500.00 aus der Staatskasse zu vergüten. 5.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, - 11 - wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Die im Strafbefehl gegen die Beschuldigte erhobenen beiden Vorwürfe bilden einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, wobei Mehrkosten für die Strafuntersuchung hinsichtlich dem freigesprochenen Punkt (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) nicht auszumachen sind. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 5.4. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (Art. 429 Abs. 1 StPO) präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2), hat die Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksam- keit freigesprochen. - 12 - 2. Die Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. 51 Abs. 3 SVG schuldig. 3. Die Beschuldigte wird gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten zur Hälfte, mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 auszurichten. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre Partei- kosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'436.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 13 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj