5.5. Soweit der übrigbleibende Verwertungserlös nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt wird, wird er gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB [in Kraft bis Ende 2023] bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO [in Kraft seit Anfang 2024] mit Beschlag belegt bzw. dieser wird bis zur Vollstreckungssicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu 1/8 mit Fr. 500.00 dem Beschuldigten und zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 der Einziehungsbetroffenen auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffene haben ihre obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.