5.3. Vom Verwertungserlös, abzüglich der Grundpfandrechte und der Verwertungskosten, wird der deliktisch erlangte Betrag von Fr. 120'000.00 (Anklageziffer 1.5) gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Dieser Betrag ist der Obergerichtskasse zu überweisen. 5.4. Der übrigbleibende Verwertungserlös wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen sowie obergerichtlichen Verfahrenskosten verwendet.