2. Die Berufung der Einziehungsbetroffenen wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil in der angefochtenen Ziff. 5 wie folgt ergänzt bzw. abgeändert: 5.1. Es wird festgestellt, dass die mit Beschlag bzw. einer Grundbuchsperre belegte Liegenschaft an der M-Strasse in U._____ (Grundstück-Nr. [...]) ungeachtet des anderslautenden Grundbucheintrags wirtschaftlich dem Beschuldigten gehört. 5.2. Die Staatsanwaltschaft wird mit der Verwertung der Liegenschaft beauftragt.