4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss haben sowohl der Beschuldigte als auch die Einziehungsbetroffene ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Das Berufungsverfahren betreffend Ziff. 1 – 4 und Ziff. 6 – 9 des vorinstanzlichen Urteils wird als durch Rückzug der Berufung des Beschuldigten erledigt abgeschrieben.