Es ist festzuhalten, dass der übrigbleibende Erlös aus der Verwertung der Liegenschaft an der M-Strasse in U._____, nach Abzug der Grundpfandrechte, der Verwertungskosten sowie des einzuziehenden Deliktserlöses von Fr. 120'000.00, gemäss vorinstanzlichem Urteil zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden ist (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO). Dies gilt jedoch nicht für die Verfahrenskosten, die der Einziehungsbetroffenen auferlegt werden, da diese nicht mit Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum des Beschuldigten stehen (siehe zum strafprozessualen Durchgriff betreffend die Liegenschaft oben), verrechnet werden können.