Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren i.S. A._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte seine Berufung frühzeitig zurückgezogen hat, entfällt lediglich 1/8 der Verfahrenskosten auf den Beschuldigten, den er jedoch vollumfänglich zu tragen hat. Ausgangsgemäss hat die Einziehungsbetroffene den auf sie entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von 7/8, d.h. Fr. 3'500.00, vollumfänglich zu tragen.