Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die mit Beschlag bzw. einer Grundbuchsperre belegte Liegenschaft an der M-Strasse in U._____ ungeachtet des anderslautenden Grundbucheintrags (vgl. UA act. 3.5.1 8) wirtschaftlich vollständig dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Damit ist auf die weiteren Rügen der Einziehungsbetroffenen aufgrund ihrer mangelnden materiellen Berechtigung nicht einzugehen und ihre Berufung vollumfänglich abzuweisen. - 11 -