3.4.4. Zusammengefasst ist weder bezüglich der Anzahlung des Kaufpreises von Fr. 130'000.00 noch betreffend die Erbringung der vertraglich vereinbarten Eigenleistungen ersichtlich, inwiefern die Einziehungsbetroffene am Hauskauf beteiligt gewesen sein soll. Somit ist ihre Eintragung als Miteigentümerin in das Grundbuch als blosses Scheingeschäft zu qualifizieren, wodurch die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff auf den Beschuldigten vorliegend erfüllt sind.