Dass die Einziehungsbetroffene seit dem Hauskauf die Hypothekarzinsen sowie die Gebäudeversicherung bezahlt und zur indirekten Amortisation der Hypothek über ihre Säule 3a beigetragen habe (Plädoyer Einziehungsbetroffene S. 6), vermag an den Eigentumsverhältnissen nichts zu ändern. Somit ist auch der mündlich gestellte Beweisantrag der Einziehungsbetroffenen, die Kontounterlagen ab dem Erwerb des Hauses bis zum heutigen Zeitpunkt mittels Edition bei der PostFinance AG beizuziehen (vgl. Plädoyer Einziehungsbetroffene S. 6), abzuweisen.