ff.), ist weder aus den Akten noch aus den Einvernahmen an der Berufungsverhandlung ersichtlich, inwiefern die Einziehungsbetroffene daran beteiligt gewesen sein soll – ohnehin macht sie diesbezüglich weder in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung noch anlässlich der Berufungsverhandlung konkrete Ausführungen. Dass die Einziehungsbetroffene seit dem Hauskauf die Hypothekarzinsen sowie die Gebäudeversicherung bezahlt und zur indirekten Amortisation der Hypothek über ihre Säule 3a beigetragen habe (Plädoyer Einziehungsbetroffene S. 6), vermag an den Eigentumsverhältnissen nichts zu ändern.