Auch wenn das schliesslich erbrachte Eigenkapital von der ursprünglichen Vereinbarung gemäss Kaufvertrag sowie den an die Kreditgeberin Swiss Life AG kommunizierten Informationen abgewichen ist (UA act. 4.4.3 5 ff.), ist weder aus den Akten noch aus den Einvernahmen an der Berufungsverhandlung ersichtlich, inwiefern die Einziehungsbetroffene daran beteiligt gewesen sein soll – ohnehin macht sie diesbezüglich weder in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung noch anlässlich der Berufungsverhandlung konkrete Ausführungen.