handlung S. 12 f.), die neben der Kaufpreisanzahlung von Fr. 130'000.00 das für den Liegenschaftskauf aufgebrachte Eigenkapital dargestellt haben (siehe dazu oben). Vielmehr geht aus den Aussagen von F._____ anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 15. April 2021 hervor, dass nach Vorstellung der Parteien die Eigenleistungen am Haus vom Beschuldigten zu erbringen gewesen seien (UA act. 4.4.3 5). Auch der Beschuldigte verwies bei den wiederholten Fragen des Gerichts, welche Eigenleistungen die Einziehungsbetroffene denn effektiv erbracht habe, immer wieder auf das angeblich von ihr eingebrachte Geld (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.).