___ ausgelöst (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Demnach war die Einziehungsbetroffene nicht aktiv an den Vermögensverschiebungen beteiligt, auch wenn sie angab, zumindest Kenntnis davon gehabt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Mit Blick auf die vorliegenden Umstände ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern sie selbst aus ihrem eigenen Vermögen zur Anzahlung des Kaufpreises in der Höhe von Fr. 130'000.00 beigetragen haben soll.