Basierend auf dieser Aktenlage hat die Vorinstanz den Beschuldigten rechtskräftig der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 8) und ist auch für das Obergericht erstellt, dass die Fr. 130'000.00, die der Beschuldigte auf das Privatkonto der Einziehungsbetroffenen überwiesen hatte, weder seinem noch ihrem Vermögen rechtmässig zuzurechnen, sondern durch eine Straftat erlangt worden sind. Laut Aussage der Einziehungsbetroffenen habe sodann nicht sie selbst, sondern der Beschuldigte – der über eine Vollmacht für ihr Konto verfügt habe – beide Zahlungen an die Verkäuferin der Liegenschaft an der M- Strasse in U.___