__ GmbH – hervor, dass der Beschuldigte nicht genügend liquide Eigenmittel für den Hauskauf gehabt habe, weshalb die K._____ GmbH der L._____ GmbH Fr. 130'000.00 für noch auszuführende Gipserarbeiten und Malerarbeiten an einem Projekt in V._____ vorgeschossen habe und diese daraufhin als Anzahlung für den Hauskauf auf das Baukonto der Verkäuferin überwiesen worden seien (UA act. 4.4.4 4 ff., 4.4.1 2 ff.). Zusammen mit Eigenleistungen am Bauobjekt habe diese Anzahlung von Fr. 130'00.00 den Eigenmittelnachweis für den Hauskauf in der Gesamthöhe von Fr. 170'000.00 dargestellt (UA act.