4.1.1 111 f., 1.4.1 82 ff.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die Überweisung der Fr. 130'000.00 an die Einziehungsbetroffene einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft und diesen zur Finanzierung des Eigenheims verwendet hat. So geht auch aus den Aussagen von F._____ – damaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der Verkäuferin der Liegenschaft, der K._____ GmbH – hervor, dass der Beschuldigte nicht genügend liquide Eigenmittel für den Hauskauf gehabt habe, weshalb die K._____ GmbH der L._____ GmbH Fr. 130'000.00 für noch auszuführende Gipserarbeiten und Malerarbeiten an einem Projekt in V.___