, 6.2 168. 27 ff.). Die diesbezüglich an der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der Einziehungsbetroffenen zur Einvernahme von C._____, D._____ und E._____ (Plädoyer Einziehungsbetroffene S. 3) sind abzuweisen. Aufgrund der sich in den Akten befindlichen Abschlüsse sowie der Bankauszüge der L._____ GmbH vermag auch die angeblich geführte Buchhaltung, die im bisherigen -9-