118 ff., 205); anlässlich der Berufungsverhandlung fügte er hinzu, dass die Privatdarlehen auch aus dem Vermögen der Einziehungsbetroffenen finanziert worden seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f., 8 f.). Die Einziehungsbetroffene selbst gab an, ungefähr Fr. 80'000.00 bis Fr. 90'000.00 in die Firma ihres Ehemannes investiert zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Solche Privateinlagen oder Privatdarlehen gehen jedoch aus keinem der betreffenden Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse der L._____ GmbH hervor (UA act. 4.1.6 51 ff., 6.2 168. 27 ff.).