Anlässlich der Berufungsverhandlung brachten sowohl er selbst als auch die Einziehungsbetroffene vor, das überwiesene Geld sei eigentlich für den Beschuldigten bestimmt gewesen und nur auf das Konto der Einziehungsbetroffenen überwiesen worden, weil das Konto des Beschuldigten ein technisches Problem aufgewiesen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7, 11, 14, 18). So begründete der Beschuldigte die hohe Überweisung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch mit der Rückzahlung von Privatdarlehen und -einlagen, die er in den Jahren 2018 bis 2020 gewährt bzw. getätigt habe (GA act. 118 ff.