UA act. 4.1.3 10; GA act. 118). Hinsichtlich des Zahlungsvermerks «Salär» gab der Beschuldigte vor Vorinstanz lediglich zu Protokoll, dass ihm wohl ein Fehler unterlaufen sei (GA act. 118). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachten sowohl er selbst als auch die Einziehungsbetroffene vor, das überwiesene Geld sei eigentlich für den Beschuldigten bestimmt gewesen und nur auf das Konto der Einziehungsbetroffenen überwiesen worden, weil das Konto des Beschuldigten ein technisches Problem aufgewiesen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7, 11, 14, 18).